Wann dürfen Grundstücksbesitzer den Abschleppdienst rufen?

Ein fremdes Fahrzeug steht unbefugt auf meinem privaten Stellplatz.
Darf ich ihn sofort abschleppen lassen?

Ein Fahrzeug parkt einen privaten Stellplatz zu.
Darf der Eigentümer dieses Grundstücks sofort den Abschleppdienst rufen oder muss er zuerst die Polizei verständigen?


Auch hierzulande gilt:

Ein Kraftfahrzeug, das unbefugt auf einem privaten Grundstück abgestellt wurde, darf abgeschleppt werden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil aus dem Jahr 2009 (V ZR 144/08) festgestellt hat.
Dem Eigentümer des zugeparkten Stellplatzes steht es aber frei,
zunächst die Polizei um Hilfe zu bitten.

Als Privatperson ist es allerdings wichtig zu wissen,
dass die Polizei für den öffentlichen Parkraum,
nicht aber für private Parkplätze und Grundstücke zuständig ist.

Wenn also ein fremdes Fahrzeug auf Ihrem Privatparkplatz oder Privatgrundstück steht, kann die Polizei den
Falschparker nicht abschleppen lassen.
Für das Beseitigen der Besitzstörung sind Sie als
Grundstückseigentümer verantwortlich. Ihr Recht, sich gegen
Besitzstörer (Falschparker) zu wehren, ist im BGB verankert: 


BGB § 862 Anspruch wegen Besitzstörung (1) „Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen.
(2) „Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.“,

Das sagt der BGH zum Thema „Falschparker abschleppen lassen“: 

BGH, Urteil vom 5.6.2009 –
V ZR 144/08 „…V. Zivilsenat des Bundesgerichtshof
hat heute entschieden, dass unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden dürfen und nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden müssen.“

Egal, ob Ihr Pkw-Stellplatz, Ihre Einfahrt, Ihre Anlieferzone oder die Rettungswege durch Falschparker/Störer blockiert sind:

Das Entfernen von Fahrzeugen/Störern von Ihrem privaten oder
geschäftlichen Grundstück.
 
Es bleibt Ihnen überlassen, ob Sie jedes Mal zum Telefon greifen oder lieber einen Parkraumbewirtschaftung-Vertrag möchten.
Wir setzten Ihre Nutzungsbedingungen konsequent um. 
Unsere professionell geschulten Mitarbeiter kontrollieren Ihre Parkplätze, Ein- und Ausfahrten, Feuerwehr- und Lieferzonen.

—-> Zu unseren Leistungen für Grundstücksbesitzer/Unternehmen


Ohne Risiko Falschparker/Störer kostenneutral entfernen lassen

Bei uns treten Sie Ihre Ansprüche gegen den so genannten Besitzstörer direkt an uns ab. Damit haben Sie kein Risiko und es kommen garantiert keine Kosten auf Sie zu. Wir entfernen das Fahrzeug kostenneutral für Sie und rechnen danach direkt mit dem Falschparker/Störer ab.

  • Keine Vorkasse – für Sie kostenneutrales Abschleppen von Falschparkern/Störern
  • Kein Verwaltungsaufwand – wir rechnen direkt mit dem Falschparker ab
  • Sorgenfrei – Sie treten nicht mit dem Falschparker in Kontakt
  • Rechtssicher – Prüfung der Abschlepp-Voraussetzungen im Vorfeld durch uns

—-> Zu unser Leistungsseite für Falschparker


Mit anderen Worten kann man die Abschleppkosten als Schadensersatz von dem Fahrzeugführer verlangen, und zwar nach
§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB als Rechtsgrundlage.

Mit dem unbefugten Abstellen des Fahrzeugs auf dem privaten Parkplatz/Grundstück begeht der Falschparker eine sogenannte „verbotene Eigenmacht“ im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB.

Ob es sich hierbei um eine Besitzstörung oder um eine teilweise Besitzentziehung handelte, ist dabei ohne Belang.

Aus diesem Grund steht dem Grundstücksbesitzer ein Selbsthilferecht zur Beseitigung der Besitzbeeinträchtigung zu.
Dieses hat seine Begründung in § 859 Abs. 1 BGB
(unbefugtes Parken als Besitzstörung) oder in § 859
Abs. 3 BGB (teilweise Besitzentziehung).

Wichtig dabei ist allerdings das folgende Punkte gegeben sind:

  • Sie sind der Besitzer des Grundstückes 
  • Das Fahrzeug steht tatsächlich auf Ihrem Grundstück und 
    nicht im öffentlichen Verkehrsraum 
  • Das unbefugte Abstellen von Fahrzeugen ist durch entsprechende Hinweisschilder gekennzeichnet

Dann gleich anrufen und das unbefugte Fahrzeug kostenlos entfernen lassen!  

Auf jede Gegebenheit vorbereitet und für jede Situation die passende Lösung

Selbst wenn sich Ihr Parkplatz/Stellplatz in einem Parkhaus oder einer Tiefgarage befindet, verfügen wir über spezielle Abschleppfahrzeuge.
Die für den Einsatz in Tiefgaragen und Parkhäusern konzipiert wurden. Dadurch sind wir in der Lage, Falschparker/Störer auch auf
engstem Raum abzuschleppen.

Doch nicht immer handelt es sich bei dem Störer/Falschparker um einen PKW oder ein Motorrad. Manchmal kommt es vor, dass ein Transporter, LKW, oder ein Reisebus der Übeltäter ist.
Für jedes Fahrzeug gibt es den richtigen Abschleppwagen.
Und durch unseren starken Fuhrpark haben Sie für jede Situation die passende Lösung.

—–> Abschleppen aus Tiefgaragen & Parkhäusern